Hier eine tolle Mitteilung die uns erreicht hat.
Wir sind gespannt.
Lest selbst:

„Ihr Lieben,
 ich hatte im Mai mit einem Ohr im Radio die Meldung gehört, dass ein Gesetz verabschiedet wurde, dass nun AUTOMATISCH Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner im Krankheitsfall Entscheidungen für den Partner treffen dürfen. Bislang musste das ja immer durch eine Vorsorgevollmacht geregelt werden. Danach hatte ich nichts mehr davon gehört oder geGesetzesentwurf gibt, nicht aber, dass dieser beschlossen wurde. Daher habe ich den kurzerhand den Bundesrat angeschrieben.
 
Deren Antwort habe ich Euch mal zur Info beigefügt.
 
Hier findet Ihr den dazugehörigen Gesetzesentwurf:
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2016/0501-0600/505-16(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1

Ich hoffe, dass wir alle nie in die Verlegenheit kommen werden, aber man weiß ja leider nie… Dann jedenfalls ist dieses Gesetz in meinen Augen endlich ein erster Schritt in die richtige Richtung…
 
Wir hoffen jedenfalls, Ihr seid alle gesund und munter und wünschen uns allen, dass es so bleibt!!!!  
 
 
 
 
Von: XXX
Gesendet: Donnerstag, 15. Juni 2017 15:36
An: XXX
Cc: PRESSESTELLE
Betreff: AW: Anfrage bzgl. des Status quo hinsichtlich der Änderung der Entscheidungsbefugnis von Ehegatten im Krankheitsfalle des Partners
 
Sehr  geehrte Frau XXX,
 
der Bundestag hat das Notvertretungsrecht für Ehegatten am 18. Mai 2017 beschlossen (BT-Drs. 18/10485, 18/12427). Danach sollen sich Ehegatten im Bereich der Gesundheitssorge bei einem Notfall künftig vertreten können. Das heißt: Ist eine volljährige Person aufgrund eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung nicht mehr in der Lage, für sich zu entscheiden und hat die betroffene Person nichts Gegenteiliges geäußert, so darf der Partner die mit dem Krankheitsfall unmittelbar zusammenhängenden Angelegenheiten für eine begrenzte Zeit regeln. Er kann dann beispielsweise in ärztliche Heilbehandlungen einwilligen, Behandlungsverträge mit Ärzten und Krankenhäusern abschließen oder Ansprüche des Partners gegenüber der Krankenversicherung geltend machen.
Die bislang erforderliche Vorsorgevollmacht ist dann nicht mehr Voraussetzung für die Vertretungsbefugnis.
 
Auf Angelegenheiten der Fürsorge wird sich das Vertretungsrecht allerdings nicht erstrecken. Das hatten die Länder in ihrer Initiative zwar so vorgesehen. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf des Bundesrates jedoch abgeändert und diesen Aspekt nicht aufgegriffen.
 
Der Bundesrat befasst sich mit dem Gesetzesbeschluss des Bundestages am 7. Juli. Billigt er ihn, dann kann das Gesetz wie geplant in Kraft treten.
 
Mit besten Grüßen
Beatrice Kleinert
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Eure PLUTO